Die GEAS Reform

Shownotes

-VGH Bad.-Württ., EuGH-Vorlage vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 - Rn. 32; B. v. 23.07.2026 - A 11 S 183/26 - juris Rn. 19 ff; NdsOVG, B. v. 30.07.2026 - 2 LB 15/24 - juris Rn. 20.

  • Charlotte Föcking, Juristische Referentin, Equal Rights Beyond Borders, Zeitlicher Rahmen u. Übergangsregelungen für die Anwendung der GEAS-Rechtsakte, 4. März 2026

  • Wittmann, InfAuslR 2026, 265, 266 f.

  • BT-Drs. 21/6393 v. 10.06.2026, u.a. zur Streichung § 87e Absatz 2 AsylG

  • VG Frankfurt, U. v. 29.06.2026 - 11 K 192/26, zur Frage festllender Verwaltungsakt Familienangehörige durch BAMF versus einfaches Schreiben

  • · Erlass JuMi v. 16.07.2026 - JUMRV-1310-34/10/7 - : Für Personen, die ihren Asylantrag vor dem 12. 06.2026 gestellt haben (sog. Altfälle) richtet sich der Zugang zum Arbeitsmarktnach § 61 AsylG in der Fassung vor dem 12.06.2026.

· Erlass JuMi v. 27.07.2026 - JUMRVI-1330-23/10/2 -: U.a. näher zum Beschäftigungsverbot von Asylbewerbern im beschleunigten Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a bis f VO(EU) 2024/1348 (AsylVfVO)

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00:00:20: Hallo und herzlich willkommen zu einer Sonderfolge von Verwaltung Wirkt.

00:00:25: Ihr habt sicher gesehen, in der nächsten regulären Folge spreche ich mit Professor Dr.

00:00:30: Daniel Thym und Janina Schult über die Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems – kurz GERS!

00:00:39: Ja und als ich mir dieses Gespräch später nochmal angehört habe das mache ich immer bevor ich es online stelle, habe ich mir gedacht ja okay wir sprechen Über ziemlich viele Facetten dieser Reform, von den großen europäischen Linien hin bis zu einzelnen Fragen der Verwaltungspraxis.

00:00:59: Aber so richtig den roten Faden hatte ich für mich selbst nicht!

00:01:04: Das Gespräch war super spannend und interessant gerade weil wir auch aus unterschiedlichen Richtungen auf die Reform schauen.

00:01:13: aber mir selbst hat ein bisschen die Landkarte gefehlt mutmaßlich auch Im Vorfeld.

00:01:22: Ja, meine Ressourcen haben es im Vorfeld gar nicht zugelassen mich so vertieft mit der Materie auseinanderzusetzen wie ich das eigentlich gerne getan hätte.

00:01:33: Deswegen dachte ich mir, ich versuche es nochmal mich selbst abzuholen und gleichzeitig auch euch abzohlen Und mache eine kleine Ausnahme bei Verwaltung wirkt und nehme eine Folge nur mit mir selbst auf.

00:01:50: Ich möchte versuchen, die Fragen zu beantworten.

00:01:54: Was hat sich rechtlich eigentlich geändert?

00:01:56: Was landet konkret auf eurem Schreibtisch in der Ausländerbehörde und worauf muss man jetzt vielleicht anders schauen als vorher?

00:02:08: Mir ist klar dass ich selber nicht mehr in der Praxis stecke ihr mutmaßig vielleicht sogar schon den einen oder anderen Schritt weiter seid als ich es dir darstelle und euch Dinge vielleicht auch bekannt vorkomme.

00:02:24: Vielleicht gibt's aber ja doch noch den einen oder anderen Aha-Effekt, dabei will ich wiederum nicht zu viel versprechen weil ich hier natürlich keine Gearschulung machen kann.

00:02:36: Dafür ist das Paket viel zu groß und dafür habe ich mich in meinem Hauptjob entschuldigt thematisch bislang zu wenig damit

00:02:47: beschäftigt.".

00:02:49: Mein Interesse an der Gearsreform ist aber sehr groß und deswegen geht es mir vor allem darum, mir und euch eine kleine Landkarte mitzugeben.

00:02:59: Und damit vielleicht auch das Gespräch mit Daniel Thym und Janina Schult anschließend besser zu verstehen und die Zusammenhänge unserer Diskussion besser nachvollziehen und einordnen zu

00:03:12: können.".

00:03:13: Ihr werdet merken nicht auf jede Frage, die ich anspreche.

00:03:16: Gibt es schon eine hundertprozentig eindeutige Antworten?

00:03:20: Teilweise beginnt die Rechtsprechung gerade erst einzelne Punkt zu klären – teilweise lässt das Unionsrecht organisatorische Spielräume.

00:03:31: Teilweise wiederum passt das unmittelbar geltende Unionsrecht noch nicht ganz sauber zur bestehenden Regelungen im Deutschen Asyl- und Aufenthaltsgesetz.

00:03:41: Auch im Gespräch mit Daniel Thym und Janina Schuld werdet ihr merken, dass einzelne Fragen durchaus unterschiedlich bewertet werden können.

00:03:50: Deswegen zugegeben finde ich es an manchen Stellen auch hilfreich wenn das Bundesministerium das Innern noch einmal möglichst Anwendungshinweise ja in an die Länder gibt um vielleicht so einigermaßen eine einheitliche Vollzugspraxis zu gewährleisten jedenfalls aber politische Hilfestellung an die Hand gibt.

00:04:14: Ihr werdet auch merken, warum ich das für notwendig erachte aber ich sortiere erst mal.

00:04:20: was ist dieses neue Gehrs eigentlich und was davon muss ich wissen wenn ich in einer Ausländerbehörde arbeite?

00:04:29: Wenn wir von der Gehresreform sprechen, sprechen wir nicht über ein einzelnes Gesetz sondern über insgesamt elf Rechtsakte, elf europäische Rechtsakte.

00:04:41: Die Asylverfahrensverordnung, Verordnung EU- Twenty-quirren-Zwanzig schrickstrich Dreizehn vier Acht ersetzt die bisherige Asyl-Verfahrensrichtlinie und regelt das Verfahren zur Zuerkennung und zum Entzug internationalen Schutzes.

00:04:58: Die Statusverordnung verordnete EU-twanzigvierundzwanzigschrickstriche Dreizehn-Siemundvierzig ersetzt.

00:05:09: Sie regelt nicht nur die materiellen Voraussetzungen für Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz, sondern auch die daran gekoppelten Rechte.

00:05:31: Sie tritt an die Stelle der bekannten Dublin Drei-Verordnung und regelt unter anderem, welcher Mitmietstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, entsprechende Fristen oder Überstellungsverfahren.

00:05:46: Die neue Euro-Duck-Verordnungen EU- Twenty-Firundzwanzig schrickstrich dreizehn fünf acht ersetzt die bisherige Eurodack Verordnung.

00:05:56: Neu hinzubekommen sind insbesondere die Screening-Ver Ordnung?

00:06:02: die Screening-Volgeverordnung, außerdem die Grenzrückführungsverordnung und die Resettlementverordnung.

00:06:10: Hinzu kommen die Krisenforce-Major Verordnung und EUAA-Verordnung zum europäischen Asiolaventur.

00:06:22: Schließlich gibt es die neue Aufnahmerichtlinie, Richtlinie EU, Sie ersetzt die bisherige Aufnahmerichtlinie und regelt die Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens.

00:06:43: Warum ist die Unterscheidung zwischen Verordnung und Richtlinie wichtig?

00:06:47: Die Nachname-Richtlinie ist, wie der Name schon sagt eine Richtlinie geblieben.

00:06:53: Anders als die unmittelbar geltenden Verordnung musste sie deswegen in nationales Recht umgesetzt werden.

00:07:00: Das ist in Deutschland im Zuge der Gears Anpassung zum Zwölften Juni' XXVI erfolgt.

00:07:10: Für die Praxis bedeutet die Unterscheidung zwischen Verordnung und Richtlinien folgendes bei Aufnahmerichtlinie arbeite ich grundsätzlich mit dem nationalen Umsetzungsrecht.

00:07:25: Bei der Statusverordnung, der Asylverfahrensverordnung oder der Screening-Verordnung und der AMM-Verordnung muss ich dagegen die unmittelbar geltende EU Verordnung selbst auf den Tisch legen.

00:07:38: Das Asylgesetz oder das Aufenthaltsgerichtssetz reicht also künftig nicht mehr allein.

00:07:44: Teilweise steht der eigentliche Tatbestand nämlich im Unionsrecht während das deutsche Recht nur noch Zuständigkeiten, Ergänzung oder Folgefragen regelt.

00:07:55: Als Merksatz gehasst bedeutet für die Rechtsanwendung sehr häufig Unionsrecht plus Asylgesetz plus Aufenthaltsgesetz.

00:08:06: legt euch also am besten alles auf dem Tisch.

00:08:11: wir haben auch neue Begrifflichkeiten.

00:08:17: seitdem Zwölften Juni hat sich die Thermologie rund um den Asylantrag beispielsweise verändert.

00:08:24: Die neue Systematik unterscheidet zwischen Stellung, Registrierung und Einreichung des Asylentrages.

00:08:32: Vereinfacht gesagt entspricht die Stellung des asylantrages ungefähr dem was wir früher als Äußerungen eines Asylgesuchs bezeichnet haben.

00:08:42: eine Person bringt also gegenüber einer Behörde oder einer anderen In Stelle zum Ausdruck, ich möchte internationalen Schutz.

00:08:52: Danach folgt die Registierung und schließlich die Einreichung des Asylantrags also die förmlichere Stufe des Verfahrens.

00:09:03: Ja warum wir erwähne ich das?

00:09:05: Weil insbesondere Übergangsvorschriften teilweise hier an unterschiedliche Terminologien anknüpfen eben oftmals daran anknüpfen, ob ein Antrag vor oder nach dem Zwölften Juni registriert oder eingereicht worden ist.

00:09:27: Da gibt es dann den entsprechenden Unterschied und wenn wir ungenau einfach nur von einem Asylantrag vor dem Stichtag sprechen könnte man daraus schon falsche Schlussfolgerung ableiten.

00:09:44: deswegen noch einmal Stellung, Registrierung, Einreichung und die Registriering wiederum ist dann vom Screening zu unterscheiden.

00:09:54: Dazu komme ich aber gleich noch.

00:09:58: Vorher möchte ich euch nochmal zum Übergangsrecht abholen.

00:10:02: man könnte denken Gears gilt seit dem zwölften Juni sechsundzwanzig also das vorher altes Recht und danach neues recht gilt.

00:10:13: so einfach ist es aber leider nicht.

00:10:15: Einzelnen Gearsrechtsakte haben unterschiedliche Übergangsregelungen.

00:10:22: Bei der Asylverfahrensverordnung ist grundsätzlich die Einreichung des Asylantrages relevant, bei der AMM-Verordnung knüpft das Übergangerecht für die Zuständigkeitsbestimmung dagegen an die Registrierung des Antrags.

00:10:37: Bei vor dem Stichtag registrierten Anträgen können deshalb weiterhin Dublin drei Regelungen maßgeblich sein.

00:10:47: Und dann haben wir noch die Statusverordnung, sie enthält selber keine entsprechende Übergangsvorschrift und gilt deshalb grundsätzlich ab dem zwölften Juni XXVI auch für Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits

00:11:03: liefen.".

00:11:06: Der deutsche Gesetzgeber hatte sich das eines anders gedacht und hatte in Paragrax Simon-Achtzig eh Absatz zwei Asylgesetz vorgesehen, die Anwendung der Statusverordnung grundsätzlich auf Anträge zu beschränken, die beim BAMF am zwölften Juni eingereicht wurden bzw.

00:11:26: ab dem Zwölften Juni angereicht worden.

00:11:30: Das Problem ist aber die Übergangsregelung dem Wortlaut nach nur eben für diese.

00:11:40: Sie kann nicht einfach auch auf die Statusverordnung übertragen werden, die selbst eine solche Übergangsregelung im Nicht enthält.

00:11:50: Deswegen gab es schon Rechtsprechungen dazu, die dann eben gesagt hat, dass der Paragraf eighty-seven E Absatz zwei insofern als audiencerechtswürdig angesehen wird.

00:12:03: und das BMI Er reagiert entsprechend darauf und die Regelung aus dem E-Absatz II Asylgesetz wird es zum ersten Oktober XXVI so eben nicht mehr geben.

00:12:21: Für die Praxis heißt das, wenn ihr einen Altfall habt, fragt nicht einfach vor oder nach dem XII.

00:12:28: Juni, frag zuerst welcher konkrete Gearsrechtsakt ist jetzt hier für meine Frage einschlägig?

00:12:37: und welche Übergangsregelung enthält genau dieser Recht, sagt.

00:12:43: Ich habe das Screening vorhin schon mal angesprochen.

00:12:47: Das Screening ist in der neuen Screening-Verordnung geregelt und es vereinfacht gesagt ein vorgeschaltetes Überprüfungsverfahren ist.

00:12:56: Gibt es an den Außengrenzen?

00:12:58: Und eben eigentlich auch vorrangig für die Außegrenzen gedacht aber... Für die Außenerbehörden besonders relevant.

00:13:06: nach Artikel sieben der Screening-Verordnung gilt das eben auch im Inland.

00:13:11: Und da muss ich eine Sache direkt präzisieren, es ist nicht so dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich unerlaubt in Deutschland aufhält oder zu dem keine Daten um System vorhanden sind automatisch zu screened werden muss.

00:13:26: Beim Inlands Screening geht es um Trittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten eine Außengrenze überschritten haben um unbefugt in das Gebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und die noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat dem Screening unterzogen worden sind.

00:13:48: Das ist also die eigentliche Prüschwelle.

00:13:52: Wichtig ist dass Screening es nicht davon abhängig die die Person einen Asylantrag gestellt hat.

00:13:59: Das kommt auch noch hinzu, es kann also auch Personen betreffen, die überhaupt keinen internationalen Schutz beantragen.

00:14:06: und was wird jetzt eigentlich gemacht?

00:14:09: Im Kern kann man sich vier große Prüfbereiche merken Identitätssicherheit Gesundheit und Vulnerabilität.

00:14:17: rechtlich gehört aber noch etwas mehr dazu.

00:14:21: Die Screening-Verordnung nennt unter anderem auch gegebenenfalls erforderliche Erfassung biometrischer Daten, die Dokumentation der Ergebnisse im sogenannten Screeningformular und am Ende die Weiterleitung in das jeweils einschlägige Folgefachfahren.

00:14:40: Für das Screening im Inland gilt eine ziemlich kurze Fristesismusunverzüglich und spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgriff durchgeführt werden.

00:14:50: Wer macht das eigentlich alles?

00:14:52: Muss die Ausländerbehörde beispielsweise das komplette Screening durchführen, wenn die Person dort erstmals auftaucht?

00:15:01: Meines Erachtens nach gibt es die Screening-Verordnung so nicht vor.

00:15:06: Die Verordnung spricht von nach nationalem Recht benannten Überprüfungsbehörden und lässt eine arbeitsteilige Organisation durchaus zu.

00:15:19: Es muss also nicht eine einzige Behörde sämtliche Bestandteile des Screenings selbst durchführen.

00:15:25: Wie so etwas organisiert werden kann, zeigt beispielsweise Baden-Württemberg.

00:15:29: Dort sind die unteren Außenerbehörden gerade nicht als die Behörden vorgesehen, die das komplette Screening durchführen.

00:15:36: Das Screening wird im Wesentlichen zwischen Polizei und Erstaufnahmeeinrichtungen aufgeteilt.

00:15:43: Das heißt aber nicht, dass die Ausländerbehörden damit gar nichts zu tun haben!

00:15:47: Wenn beispielsweise eine Person erstmals bei einer Ausländernbehörde erscheint, muss dort zunächst erkannt werden?

00:15:56: Habe ich einen Screening-Fall?

00:16:00: In Baden-Württemberg nimmt die ausländerbehörde in einer solchen Konstellation eine Vorprüfung Stößt dann die weitere Verfahrenskette an.

00:16:12: Die Identitäts- und Sicherheitsüberprüfung bzw.

00:16:16: die Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfungen übernehmen dann eben die dafür vorgesehenen Stellen, die Landespolizei in der Regel beziehungsweise die Erstaufnahmeeinrichtung.

00:16:31: Schaut aus!

00:16:32: Schaut euch also an was ist denn euer Bundesland konkret organisiert?

00:16:38: Wann liegt ein Screeningfall fall überhaupt vor, also ist ein Screeningwobb noch vorzunehmen.

00:16:48: Wen muss ich informieren?

00:16:50: Wohin leite ich die Person weiter?

00:16:52: Wer übernimmt welche Prüfung und welche Information bzw welches Screeningformular wird dann quasi bei wem hinterlegt?

00:17:07: Ende des Screenings wird die Person dem jeweils passenden Folgeverfahren zugeführt, insbesondere Asylverfahren oder dem Rückkehrverfahren.

00:17:22: Ich meine, es gäbe auch Möglichkeiten tatsächlich einen Aufenthaltstitel zu prüfen wenn er denn beantragt wurde und dann könnte man im Zweifel auch schauen ob ein Visa-Verfahren entberlich ist.

00:17:36: das müsste dann im Einzelfall geprüft werden.

00:17:39: jedenfalls muss halt geschaut werden was passiert eigentlich nach dem Verfahren?

00:17:44: Und an wen ist die Person eben weiterzuleiten.

00:17:50: Gerade beim Rückkehrverfahren ist dann noch aus meiner Sicht wichtig, das Screening bedeutet nicht dass während dieser drei Tage Ausländer rechtlich nichts passieren darf.

00:18:03: Beim Inlands Screening laufen die rückkehrrechtlichen Vorschriften nämlich grundsätzlich parallel weiter.

00:18:11: wer keinen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Ansonsten auch kein Bleiberecht hat.

00:18:18: und da liegt also grundsätzlich und theoretisch weiterhin dem Rückkehrverfahren.

00:18:25: Es gibt also nach meinem Verständnis keine pauschale drei-Tagesperre für aufenthaltsbeendende Maßnahmen, nur weil gerade das Screening läuft.

00:18:35: Ob eine konkrete Abschiebung oder eine andere Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden kann hängt natürlich von den übrigen Voraussetzungen des Einzelfalls ab.

00:18:49: Vielleicht noch was zu der Dreitagesfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht alle Prüfungen abgeschlossen werden?

00:18:56: läuft das Screening nicht einfach so lange weiter bis irgendwann alles erledigt ist?

00:19:02: Artikel achtzehn Absatz fünf der Screening Verordnung sagt Schemaer nach Ablauf der Frist endet das Screenings trotzdem und die Person wird dem einschlägigen Folgeverfahren zugeführt.

00:19:18: In Klammern, wenn ich das richtig verstanden habe.

00:19:21: Für die Praxis würde ja... Ich mir insofern merken nicht jeder unerlaubte Aufenthalt ist automatisch ein Screening-Fall.

00:19:32: Die Ausländerbehörde übernimmt in der Regel nicht das gesamte Screening selbst.

00:19:38: Entscheidend ist wie es im Land geregelt wird aber Man muss eben die länderspezifische Zuständigkeits- und Weiterleitungskette kennen und möglichst diese so einhalten, dass die drei Tagesfrist gewahrt ist.

00:19:56: Allerdings wird das Rückkehrverfahren durch das Screening nicht einfach für die drei Tage angehalten – vielleicht ein kleiner Annex an der Stelle?

00:20:08: Ich hatte mit einer Kollegin gesprochen Die mir sagte, dass gerade dieses Screening und die neuen damit verbundenen Prüfungen und Prüfketten in der Praxis zu Schwierigkeiten führen.

00:20:26: Dass sowohl in den Bundesländern größtenteils jetzt die Länderpolizeien für dieses Screenings zuständig sind, die aber bisher diese Aufgaben in dem Umfang ja noch nie übernommen haben die dadurch natürlich vor größeren Herausforderungen stehen und die Ausländerbehörden auch immer wieder an der Stelle beteiligen, was wohl bei der ja, bei der Länderanweisung sogar nicht gewollt war.

00:20:56: Man wollte eigentlich Ausländernbehörde entlasten, die aber faktisch nicht entlastet sind.

00:21:01: Und das eigentlich zu einem ziemlichen Zuständigkeitswürfer kommt in der Praxis.

00:21:10: Ausländerbehörden, die in der Vergangenheit immer mal wieder Menschen, die eben aufgegriffen worden sind schnell abschieben konnte.

00:21:24: Jetzt durch dieses Screening-Verfahren und die einzelnen Prüfschritte im Rahmen dieser Abschiebungsmaßnahmen aufgehalten sind und aufgehalten werden und das halt da eine Verzögerung stattfindet.

00:21:40: Insofern bin ich mir nicht sicher, ob man auch nochmal überprüfen müsste.

00:21:47: Ob das wie es aktuell in der Praxis läuft so eigentlich laufen muss oder ob eben nicht auch Abschiebungsmaßnahmen weil die Rücker verfahren grundsätzlich parallel weiter betrieben werden sollen.

00:22:04: jedenfalls so wie ich jetzt verstehe.

00:22:05: da lohnt sich vielleicht auch noch mal sich hinterzuklemmen.

00:22:08: Vielleicht versteh' ich's auch nicht ganz korrekt?

00:22:10: Vielleicht verstehst du aber auch richtig und dann ist man nicht abgehalten, wenn noch Screening-Maßnahmen laufen.

00:22:18: Wenn alle Voraussetzungen vorliegen und man abschieben kann dann eben auch abschiebt.

00:22:26: Und hinzu kommt eben noch dass man überlegen muss... Dazu fehlt mir gerade das Wissen aus der Praxis!

00:22:33: Wenn die drei Tagesfristen nicht eingehalten werden können was es eigentlich dann so wie ich es verstanden habe?

00:22:41: Wenn innerhalb der drei Tage nicht alle Prozesse abgeschlossen sind, dann ist es trotzdem so dass eben dieses Folgeverfahren weiter zu betreiben ist und man nicht warten muss bis die drei Tagesfrist abgelaufen ist.

00:23:00: Da stelle ich mal in den Raum das kann durchaus nochmal vielleicht überprüft werden und auch geschaut werden ob vielleicht die aktuellen Schwierigkeiten die es in der Praxis gibt an der Stelle ja nochmal, nochmal vielleicht durch neue Zuständigkeitsverteilung und Klarstellung vermieden werden können.

00:23:31: Und auch hier lohnt sich vielleicht auch noch mal vom Bundesministerium das Innern ein entsprechender Hinweis an die Länder.

00:23:41: Kommen wir zur Statusform?

00:23:46: Die sollte man als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einer Aushandlerbehörde durchaus kennen, weil sie nicht nur regelt beim internationaler Schutz zu erkennen ist.

00:23:55: Sondern eben auch Rechte die sich an die Anerkennung anschließen regeln.

00:24:02: Für Aushanderbehörde wird das beispielsweise bei der Erteilung des Aufenthalts Titels ganz konkret.

00:24:08: Artikel Vierundzwanzig Absatz zwei der Statusverordnung sieht vor dass Spätestens innerhalb von neunzig Tagen nach der maßgeblichen Übermittlung bzw.

00:24:23: Bekanntgabe der Schutzentscheidung ausgestellt wird, daneben verlangt Artikel zwanzig Absatz drei eine vorläufige Absicherung innerhalb von fünfzehn Tage nach Zuerkennung des internationalen Schutzes wenn der endgültige Aufenthaltstitel noch nicht ausgestellt ist beziehungsweise absehbar innerhalb der Neunzig Tage nicht ausgestellt werden kann.

00:24:49: Hier entstehen, aus meiner Sicht durchaus praktische Fragen.

00:24:53: wie wird die Ausländerbehörde eigentlich rechtzeitig über die Schutzentscheidung informiert und durchwähnt?

00:25:00: An welchen Zeitpunkt knüpft also diese neunzig Tagesfrist genau?

00:25:06: Und was sie fünfzehn Tage anbelangt, welches Dokument soll da jetzt eigentlich konkret ausgestellt?

00:25:15: Erlaubnis zur Erwerbssichtigkeit abgebildet, die ja für anerkannt Schutzberechtigte per Gesetz entsteht.

00:25:25: Und ja ... Die Statusverordnung auch selbst sagt mit der Anerkennung besteht grundsätzlich unmittelbarer Zugang zu Erwerbesichtigkeit.

00:25:34: Auch deswegen lohnt sich Der Blick darauf wie das eigene Bundesland diese Vorgaben praktisch jetzt umsetzt.

00:25:43: Ein weiterer Punkt betrifft die Sicherheit und öffentliche Ordnung.

00:25:48: Nach der früheren Qualifikationsrichtlinie stand die Ausstellung des Aufenthaltszitels ausdrücklich unter einem entsprechenden Vorbehalt der öffentliche Sicherheit und öffentlich in Ordnung.

00:26:05: In der Statusverordnung steht das jetzt so nicht mehr bei.

00:26:11: Bei anerkannten Schutzberechtigten steht die Titelerteilung nach Paratikelvierundzwanzig nicht mehr unter einem solchen eigenständigen Vorbehalt.

00:26:21: Sicherheitsfragen werden vielmehr auf der Ebene der Zuerkennung bzw.

00:26:27: der Entziehung des Schutzstatus berücksichtigt durch das BAMP.

00:26:34: und damit wiederum ist es so, dass grundsätzlich, man bei Erteilung des Aufenthaltstitels für anerkannte Flüchtlinge oder subzider Schutzberechtigte keine Sicherheitsüberprüfungen mehr macht.

00:26:50: Und das eben auch.

00:26:52: die spannende Frage entsteht wie eigentlich dieses Verhältnis bzw der Artikel vierundzwanzig und die Tatsache dass der Aufenthaltstitel nicht mehr unter dem Vorbehalt öffentliche Sicherheit und Ordnung steht, wie sich das verhält zu Paragraf.Dreifünfzig Absatz drei A Aufenthaltsgesetz.

00:27:17: Die Vorschrift sieht nämlich weiterhin die Möglichkeit einer Ausweisung an erkanter Schutzberechtigter unter bestimmten Voraussetzungen vor.

00:27:26: Artikel vierundzwanzig Absatz fünf der Statusverordnung knüpft den Wiederruf beziehungsweise die Nichtverlängerung eines Aufenthaltzitels dagegen an den vorherigen Entzug des Schutzstatus ist.

00:27:43: Und daraus wird mittlerweile in Teilen die Auffassung abgeleitet, dass bei einem fortbestehenden internationalen Schutzstatuss eine Ausweisung nicht mehr möglich ist sondern das halt vorher zunächst einmal der SchutzstatUS wieder entzogen werden müsste und zwar in der Regel dann eben durch das BAMF.

00:28:10: Und deswegen ist es, ich meine im Baden-Württemberg so dass man da auch schon alle Ausweisungen die einmal per Verwaltungsakt erlassen worden sind wieder zurücknimmt weil eben man dort auch die Auffassung vertritt im Jonsrechtswidrignis mit der neuen Geos-Reform und insofern keine Anwendung mehr findet.

00:28:39: Man kann, wie gesagt allenfalls nachdem ein Schutzstatus wiederrufen worden ist eine Ausweisung prüfen so jedenfalls von einigen die Meinung zu Artikel dem Ausweisungs-Tatbestand im Aufenthaltsgesetz.

00:29:04: Und damit will ich euch zu diesem Thema einfach einmal sensibilisiert haben, ob da nochmal eine Anpassung vom BMI kommt, eine Klarstellung kommt?

00:29:17: Ich habe in einer letzten Fortbildung dazu gehört dass man das Wutmars, Fünfzig A gegebenenfalls geändert oder gestrichen wird, aber da kann ich euch noch keine Gewähr für geben.

00:29:32: Seid da aber bitte aufmerksam!

00:29:37: Kommen wir zu den Familienangehörigen denn auch da ist die Situation anders als vor der Gearsreform.

00:29:43: Denn den bisherigen Familienflüchtlingsschutz nach Paragraf sechsundzwanzig Asylgesetz in der alten Konstruktion gibt es so nicht mehr.

00:29:53: Das BAMF erteilt also Familienangehirigen nicht mehr allein deshalb denselben Schutzstatus, weil der Stammberechtigte diesen Schutzstatuss hat.

00:30:05: Zunächst wird individuell geprüft ob der Familienangehörige selbst die Voraussetzung für internationalen Schutz erfüllt und wenn das dann nicht der Fall ist, kommt die neue Konstruktion über Artikel XXIII der Statusverordnung ins Spiel.

00:30:21: Das BAMF stellt dann nämlich die Familienangeheurigen Eigenschaft fest Und daran geknüpft ist dann ein accessorisches Aufenthaltsrecht.

00:30:32: Für die Ausländerbehörde bedeutet das, ihr erteilt dem Familienangehörigen einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem Aufenteilsgesetz.

00:30:42: Paragraf twenty-fünf ich muss lügen schaut da rein!

00:30:45: Da ist der Verweis Einmal für den stammberechtigten Flüchtling einmal für den Stamm berechtigten subzider Schutzberechtigte und im Nachsatz kommt der accessorische Anspruch auf die AE für eben das Familienmitglied in Verbindung mit Artikel XXIII der Statusverordnung.

00:31:14: Das heißt ja, dass Familienmitlid bekommt dann nicht einen Flüchtlingsschutz oder einen subsidiären Schutz sondern ein accessorisches Recht zum Stammberechtigten.

00:31:27: Das ist schon so im Paragraphen, ab Satz eins dann entsprechend hinterliegt.

00:31:36: Und bei der Accessorietät es wichtig das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen hängt dann eben grundsätzlich am Aufentalsrecht des Stammberechtigten.

00:31:47: Beim Familienangehörigen gibt es dann aber auch eigene Ausschlussgründe denn Artikel XXIII enthält hier insbesondere Ausschlussmöglichkeiten bei bestimmten Familienkonstellationen aus Gründen der nationalen Sicherheit und öffentlicher Ordnung.

00:32:10: Hier kommt dann also wieder die Prüfung seitens der Ausländerbehörde zur Frage Nationale Sicherheit und Öffentliche Ordnung ins Spiel, das ist denn der Unterschied zu dem Unmittelbar an Erkanntenschutzberechtigten wie schon oben weiter erklärt hatte.

00:32:28: Daneben bleiben allerdings noch Folgefragen beispielsweise, was geschieht bei Einbürgerung oder Tod des Stammberichtigten?

00:32:35: Was passiert bei einer Scheidung?

00:32:37: oder was gilt eigentlich für nachgeborene Kinder?

00:32:41: Ich meine die Grundkonstruktion ist also klar aber bei den Folgefragenden wird es in der Praxis sicherlich noch weitere Fragen geben und da muss mutmaßig auch noch weitere Konkretisierungen geben.

00:32:58: Jetzt kommen wir nochmal zu einem ganz, ganz wichtigen Aspekt der auch für, glaube ich viel Unsicherheit in den Ausländerbehörden sorgt.

00:33:06: das ist Paragraf einundsechzig Asylgesetz und sechzig A Absatz sechs Aufenthaltsgesetz Denn das sind die Regelung, die den Arbeitsmarktzugang regeln Für Menschen im Asylverfahren bzw Geduldete.

00:33:25: Bevor ich aber überhaupt in einundsechzig einsteige, muss sich bei Übergangsfällen erst einmal eine andere Frage beantworten.

00:33:33: Welchen?

00:33:35: Einundsechszig prüfe ich eigentlich den alten oder den jetzt neuen nach der Reform?

00:33:41: dafür muss ich dann in die eighty-seven E-Asyl-Gesetz schauen.

00:33:45: Der bisherige sieben und achtzig E Absatz eins knüpft an die Übergangsregelung des Artikels neunundsiebzig Absatz drei der Asylverfahrensverordnung und erstreckt diese zeitliche Trennung auch auf das Asylgesetz.

00:34:02: Das bedeutet, für Personen deren Asylantrag ab dem zwölften sechsten sechsundzwanzig eingereicht wurde gilt grundsätzlich die neue Fassung.

00:34:14: Für vorher eingereichte Asyl Anträge richtet sich der alten Fassung.

00:34:24: Genau diese Auslegung findet man auch in den Anwendungshinweisen beispielsweise von Baden-Württemberg, dort wird ausdrücklich eben auf Simon-Achzig E Absatz eins Satz zwei Asylgesetz abgestellt.

00:34:38: und ja falls ihr euch erinnert ich habe vorhin gesagt zum bei Simon Achzig E Zum ersten Oktober wird was gestrichen.

00:34:48: Allerdings ist die Streichung bezieht sich da nur auf E-Absatz II und ich meine auch III, der zum ersten Oktober XXVI gestrichen wird.

00:35:01: Der Absatz I und damit die jetzt hier für einunsechzig Asylgesetz wichtige Übergangsregelungen bleibt aber erhalten.

00:35:14: so!

00:35:15: Und was ist jetzt weiter bei EIW?

00:35:18: für Personen, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen?

00:35:22: Kann der Arbeitsmarktzugang grundsätzlich bereits drei Monate nach der und jetzt neues Reading-Registrierung des Asylantrags eröffnet sein soweit das Asylverfahren noch nicht unanfechbar abgeschlossen ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

00:35:39: Daneben gibt es bestimmte Zuständigkeits- und Überstellungsfälle nach dem neuen Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, in denen eine sechs Monatsfrist gilt.

00:35:54: Besonders wichtig ist aber eine weitere Neuerung – nämlich das beschleunigte Prüfverfahren nach Artikel forty-two der Asylverfahrensverordnung.

00:36:03: Daran knüpft nämlich ausdrücklich einonsechzig Absatz eins Satz fünf an für bestimmte Fälle ein Beschäftigungsverbot an, wenn nämlich der Asylantrag tatsächlich in einem solchen beschleunigten Verfahren bearbeitet wird.

00:36:24: und dieses Tatsächliches ist für die Praxis wichtig.

00:36:27: Die Ausländerbehörde sollte also nicht allein anhand einer Staatsangehörigkeit hier selbst entscheiden dass die Person aus diesem oder jedem Land kommt.

00:36:38: es ist halt wichtig zu wissen Ob das Verfahren in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt wird, und zwar im Beschleunigen Verfahren nach Artikel forty-two.

00:36:51: Ich meine A bis F steht auf jeden Fall.

00:36:55: im Sechzigabsatz eins Satz fünf ist der Verweis eben auf diesen Artikel mit den entsprechenden Konkretisierungen Und das muss halt das BAMF mitteilen!

00:37:11: In Baden-Württemberg wird die Ausländerbehörde beispielsweise darüber mit einer Xavier-Nachricht informiert.

00:37:21: Und dabei wird dann eben auch mitgeteilt, welcher Tatbestand des Artikels forty-two einschlägig ist und auch wird dann ein Wechsel in ein reguläres Verfahren mitgeteiligt.

00:37:38: Das ist wichtig weil Das Beschäftigungsverbot grundsätzlich so lange besteht, wie der Antrag tatsächlich im beschleunigten Verfahren geprüft wird.

00:37:47: Wenn das ins reguläre Wieder zurückfällt dann gilt es eben entsprechend nicht mehr.

00:37:58: und jetzt kommen wir zu einem Punkt bei dem es auch nochmal recht unübersichtlich wird nämlich die sicheren Herkunftsländer.

00:38:07: Zunächst einmal auch hier zur Sprache.

00:38:09: Im neuen europäischen Recht wird von sicheren Herkunftszeneinander gesprochen und im deutschen Recht kennen wir traditionell den Begriff sicherer Herkumpfstaat, also davon sollte man sich aber nicht irritieren lassen.

00:38:21: das sind im Prinzip... damit ist es selbe gemeint so.

00:38:27: Seit GEAS haben wir jetzt aber nicht einfach nur eine einzigen Herkupsstaatenliste die für alle dieselbe Rechtsfolge auslöst unterschiedliche Nationale und unionsrechtlicher Anknüpfungen.

00:38:41: Wie systematisch unterscheidet sich unter anderem die sicheren Herkunftsstaaten nach nirgundzwanzig Asylgesetz, ein nirgonzwanziger Asyl-Gesetz?

00:38:52: Und die Nationalnach-Nirgonzwanzig B-Asyl Gesetz bestimmten sicheren herkunftsländer im Sinne der Asylfachfahrensverordnung Artikel einundsechzig und zweien sechzig der Asylverfahrensverordnung.

00:39:09: Und daneben gibt es im beschleunigten Verfahren auch noch herkunftsbezogene Anschnüpfung über.

00:39:17: eben eine niedrige Anerkennungsquote, und da ist dann immer die Rede von sogar zwanzig Prozent werden bei diesen Herkunftsländern in der Regel nur anerkannt als grundsätzlich sich ihre Herkunftsstaaten einzukordnende Länder.

00:39:41: Die verschiedenen Kategorien darf man also nicht einfach in einen Topf werfen, das ist für einundsechzig besonders wichtig denn bei Personen die nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen gilt dann Paragraf einund sechzig Absatz zwei und dort eben der Satz vier der weiterhin ein unmittelbares Beschäftigungsverbot dort erfassten sicheren Herkunftsstaaten benennen.

00:40:11: Bei Personen, die aus nur auf Unions-Ebene bestimmten sicheren herkunftsländern ist das aber eben nicht automatisch genauso.

00:40:25: da muss dann eben wieder geprüft werden ob denn dieses beschleunigte Verfahren zu anwenden.

00:40:39: Vielleicht ein Beispiel Die Türkei gehört ja zu den sicher bestimmten Herkunftsländern.

00:40:49: bei einer türkischen Asylbewerberin oder einem türkischem Asyl-Bewerber reicht, deshalb für einundsechzig aber nicht die Feststellung, die Türkei steht auf der EU-Liste.

00:41:03: Entscheidend ist dann eben das BAMF, den konkreten Antrag tatsächlich in dem von einundsächzig erfassten beschleunigten Verfahren durchführt.

00:41:15: Jetzt zu den Geduldeten.

00:41:20: Die positiven Beschäftigungsregelungen für Geduldete, die man aus einundsechzig kennt ganz am Ende... ...die sind jetzt durch Geher ist nicht neu entstanden aber ich muss ja immer noch den Sechzig A Absatz sechs Aufenthaltsgesetz prüfen denn dort stehen zwingende Beschäftigungskarbote für Gedouldete und an genau dieser Stelle wird die neue Herkunftslandsystematik dann wieder relevant.

00:41:50: Paragraph Sechzig A, Absatz sechs Satz eins Nummer drei erfasst inzwischen auch Personen aus sicheren Herkunzeländern die ausschließlich auf Unionsebene bestimmt worden sind.

00:42:03: und auch hier darf man eben nicht aufhören einfach zu lesen denn da auch hier gibt es wieder die Übergangsregelung.

00:42:10: Paragraf hundert vier Absatz achtzehn Aufenthaltsgesetz Für staatsangehörige Ägypten, Spangladesch, Indiens, Kolumiens, Marokko, Tunisien und der Türkei greift das neue Beschäftigungsverbot danach nicht.

00:42:23: Wenn sie bereits am sechsten Mai, fein zwanzig Geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder am elften Juni bereits im Besitz einer Beschäftigungsalaubnis waren Und daraus können in der Praxis auch ziemlich schwierige Übergangsfälle entstehen.

00:42:42: Und ja, vielleicht lohnt es sich eine Prüfreinfolge aufzuschreiben.

00:42:47: Befindet sich die Person im Asylverfahren oder ist sie noch geduldet?

00:42:52: Welches Recht gilt jetzt zeitlich überhaupt – der Alte- oder der Neue?

00:42:56: Einen Sechzig.

00:42:59: Welche Herkunftslandkategorie ist einschlägig?

00:43:04: Denn wir haben nicht nur mehr eine einzige Liste und dann die Frage wird das Verfahren in einem beschleunigten Verfahren bearbeitet.

00:43:12: Und wenn, ja auf welchem Tatbestand?

00:43:15: und gibt das dann wieder eine bestimmte Übergangsausnahme bei Geduldeten?

00:43:21: ist es dann eben insbesondere hundertvier Absatz achtzehn.

00:43:29: Ja.

00:43:29: also ich glaube Es wird immer noch praktisch zu Schwierigkeiten kommen auch Wenn ich jetzt hier Ausführungen gemacht habe.

00:43:39: die werde ich wohl nicht beseitigen können.

00:43:43: Vor allem ist es halt dieser ständige Wechsel zu, ich hab dir mal die Beschäftigung erlaubt und jetzt kann ich sie dir aber nicht mehr erlauben.

00:43:51: Und wenn ich jetzt wieder ein reguläres Verfahren habe dann erlaube ich's dir aber doch wieder.

00:43:55: das führt natürlich zu absoluten Unsicherheiten bei den Personen selbst zur Aufwand in den Behörden und schließe ich aber auch zu Ja Unsicherheiten bei Arbeitgebern, die sich ja auch ein Stück weit auf eine Arbeitskraft verlassen wollen.

00:44:15: Also ich denke mal diese Systematik ist nicht so zufriedenstellend und wer da einfach noch mehr Klarheit braucht in der Anwendung, der sollte da wirklich nochmal vielleicht an der einen oder anderen Stelle sich die Zeit nehmen, sich vertieft den neuen Aufbau zu einundsechzig und entsprechende Übergangsregelungen sich anzuschauen, gegebenenfalls aber da auch nochmal gezielt in eine Schulung gehen.

00:44:52: Dann würde ich an der Stelle auch übergehen zur AMM-Verordnung und dem Zuständigkeinsbestimmungsverfahren – da mache ich es allerdings kurz!

00:45:01: Wir können sagen und feststellen das tritt eben an die Stelle des bisherigen Dublin-Systems Und es geht eben im Kern weiter um die Frage, welcher Mitgliedstaat ist für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig.

00:45:16: Und das jetzt eine neue Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren was natürlich nicht mit dem materiellen Asylverfahren gleichzusetzen ist.

00:45:28: Im Vergleich zu Dublin III hat sich aber eben nicht die komplette Grundlogik verändert.

00:45:33: Es gibt ein paar Änderungen in Sachen Zuständigkeitskriterien, Fristen- und Überstellungsregelungen.

00:45:40: Darauf möchte ich jetzt hier aber nicht im Detail eingehen.

00:45:44: Vielleicht lohnt sich da dann auch nochmal das Gespräch mit Daniel Thym und Janina Schulz zu hören.

00:45:50: Da wird darauf noch mal ein Stück weit eingegangen.

00:45:54: Ansonsten soll es für die Landkarte an dieser Stelle erst einmal reichen.

00:46:01: Dublin III ist vielleicht das nochmal für Neufälle durch die AMM-Verordnung eben abgelöst worden.

00:46:12: Wenn ich sage, wir kommen so langsam zum Ende ist das mein Stichwort Aufenthaltsbeendigung nach negativen Asylverfahren.

00:46:20: da ist nochmal der Paragraf neun und dreißig entschuldigt asylgesetz wichtig.

00:46:26: Die Grundidee ist eigentlich relativ einfach solange dass Asyl verfahren läuft liegt die Verantwortung für Asylrechtliche Entscheidungen beim BAMF ist das Asylverfahren unanfechbar abgeschlossen, sind grundsätzlich die Ausländerbehörden für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zuständig.

00:46:47: Das regelt jetzt nur noch dreißig ausdrücklich und in bestimmten Fällen geht die Zuständigkeit sogar bereits mit dem erstmaligen Eintritt der Vollziehbarkeit Entscheidung des BAMF auf die Ausländerbehörde über.

00:47:05: Das klingt erst mal selbstverständlich, in der Praxis ist es aber wichtig weil eine vom BAMFF im Asylverfahren erlassene Abschiebungsandrohung auch nach Abschluss des Asyl Verfahrens noch Gegenstand späterer Entscheidungen werden kann.

00:47:21: das Bundesverwaltungsgericht hatte Dazu bereits ein Fall, das Asylverfahren war abgeschlossen und die vom BAMF erlassene Abschiebungsandrohung bestandskräftig.

00:47:33: Später wurde dann beantragt diese Abschielungsandrohung wegen einer veränderten Sach- oder Rechtslage wieder aufzugreifen und aufzuheben – und dann stellte sich eben die Frage wer entscheidet denn jetzt darüber?

00:47:47: Weiterhin das BAMFT weil es für die Abschiedungsandrohn ursprünglich zuständig war und diese erlassen hat oder inzwischen die Ausländerbehörde.

00:47:56: Und das Bundesverwaltungsgericht hat eben entschieden, außerhalb eines neuen Asylfolge-Verfahrens ist dafür die Aushandabehörde zuständig.

00:48:05: Das findet sich jetzt genau.

00:48:07: und diese Zuständigkeit, Grenze genau findet sich jetzt eben in diesen paar Grafen, neununddreißig Asylgesetz.

00:48:14: Das heißt am Ende des Asylverfahrens verlieren Verfahren getroffenen, Aufenthaltsbeendenden Entscheidungen nicht automatisch ihre Bedeutung.

00:48:25: Aber die Zuständigkeit für den weiteren Umgang kann von BAMF damit auf die Ausländerbehörde übergehen.

00:48:35: und damit würde ich jetzt zum Schluss kommen.

00:48:39: Ich glaube es gibt noch sehr viel mehr zu erzielen.

00:48:44: Stichwort Grenzverfahren Rückkehr Euro-Duck und viele weitere Detailfragen.

00:48:50: Aber vielleicht reicht jetzt ja das erst einmal für eine erste Landkarte aus.

00:48:57: Hört dann gerne ergänzend noch die Folge mit Daniel Thüm und Janina Schul.

00:49:01: Wenn ihr in diesem Bereich arbeiten versucht euch vielleicht nochmal vertieft, in die Materie einzulesen.

00:49:07: ich weiß dass der Arbeitsalltag das kaum zulässt und es leichter gesagt ist als getan Aber ich versuche euch zumindest noch in den Schonots möglichst viele Materialien zum Nachlesen einzustellen.

00:49:24: Und es gibt auch mittlerweile wirklich viele gute Fortbildungsangebote, auch viele die mittlerweile ja dazu auch wieder veröffentlicht haben und Insbesondere bei den Fortbildungen, das zum Beispiel auch von Janina Schult selber.

00:49:43: Fortbildung kann man mal nachlesen, kommunalen Bildungswerk ist da oft Janina schuld zu finden.

00:49:52: Zum Schluss vielleicht nochmal die wichtigsten Punkte.

00:49:57: legt euch bei GEAS nicht nur das Asylgesetz oder das Aufenthaltsgesetz hin sondern schaut immer zuerst Ob das unmittelbar geltende Unionsrecht einschlägig ist, legt euch also immer auch die Verordnungen auf den Tisch und schaut da am besten zuerst rein.

00:50:14: Und alles was da dann nicht geregelt ist, schaut dann entsprechend ins Asylgesetz, ins Aufenthaltsgesetz eben dann ergänzend.

00:50:23: Achtet genau auf das Übergangsrecht!

00:50:26: Nicht jeder Gehersrechtsakt gilt mit dem zwölften Juni.

00:50:35: jeder Rechtsakt behandelt Altfälle gleich.

00:50:41: Beim Screening schaut, wie es euer Bundesland regelt?

00:50:47: Wie die Weiterleitungen geregelt sind und schaut euch vielleicht wirklich mal nochmal zusammen mit dem Ministerium an ob die Zuständigkeitsverteilung so tatsächlich Sinn macht, gedacht war und ob gegebenenfalls nicht auch vor allen Prüfungen auf ein teils beendene Maßnahmen durchaus möglich sind.

00:51:18: Gegebenenfalls, wie gesagt, lohnt sich da auch nochmal beim BMI eine Nachfrage zu stellen.

00:51:26: Beim Arbeitsmarktzugang schaut nicht nur auf Einen Sechzig sondern bei Geduldeten auf sechzig A Absatz sechs und dann eben immer auf die jeweiligen Übergangsvorschriften und bei Sächsig A Absatz sechs entsprechend eben auch auf hundert vier Absatz achtzehn Aufenthaltsgesetz beachtet, bei einundsechzig eben die Besonderheit dass wir immer das tatsächliche beschleunigte Verfahren nach den dort entsprechenden enormen benötigen um eine Beschäftigung tatsächlich für bestimmte Herkunftsländer.

00:52:07: Zu verbieten.

00:52:08: ansonsten gilt dann eben das Beschäftigungsverbot, nämlich nicht selbst wenn es ein sicherer Herkunftsstaat zu einem sicheres Herkomstland ist.

00:52:18: Und wenn auch etwas nicht eindeutig erscheinen kann das daran liegen dass es eben einfach nicht einteutig ist.

00:52:27: und wenn wir gerade am Anfang der praktischen Anwendung dieses neuen Systems Fragen haben Dann ja werden Das mutmaßlich im Zweifel, dass eben Gerichte noch beantworten müssen.

00:52:46: Für jetzt bleibt euch zumindest eine kleine Landkarte im Kopf!

00:52:51: Ich wünsche euch gutes Geling bei der Umsetzung vor Ort.

00:52:55: Haltet die Ohren steif, lasst es euch gut gehen – bis bald.

00:53:00: und viel Spaß mit der Folge mit Daniel & Janina.

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